Was bedeutet die PPWR für
Ihre Verpackungen?
PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation (neue EU-Verordnung)
PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation (neue EU-Verordnung)
Unsere Optimierungsstrategie
■ Reduktion des Materialeinsatzes trotz PCR-Pflicht
■ Erhalt oder Verbesserung der Ladeeinheitenstabilität
Ihr Vorteil
■ In den meisten Fällen: Weniger Materialeinsatz und niedrigere Kosten, trotz höherer Materialpreise
■ Unsere Beratung und technisches Know-How sichert Ihnen die wirtschaftlichste Lösung für Ihre Prozesse
Ab 12.08.2026: Geltungsbeginn der PPWR - allgemeine Anforderungen
und Erstellung von Konformitätserklärungen durch die Erzeuger. Konkret muss die Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle gewährleistet sein (Artikel 5 Absatz 4).
Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt müssen außerdem die PFASGrenzwerte eingehalten werden (Artikel 5 Absatz 5).
Ab 2028: Kennzeichnungspflicht für Produktverpackungen (Transportverpackungen ausgenommen)
Ab 2030: Verbot überdimensionierter Verpackungen, Mindest-Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit
Ab 2035: Nachweis über Recyclingquoten
Produktion von
Stretchfolie
Produktion von
Stretchfolie
Verpackung von
Produkten
Abfälle/Verschnitt aus der Herstellung
Verwendete Folie
des Endverbrauchers
■ Die PPWR fordert explizit PCR
■ PIR reicht nicht aus
■ Nachweise erforderlich
Das Ziel:
■ EU-weite Vereinheitlichung der Anforderungen für Verpackungen
■ Ablösung der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zum 12. August 2026
Ziele der PPWR:
■ Abfallvermeidung
■ Wiederverwendbarkeit & Recycling
■ Harmonisierung der Regelungen in der EU
■ Reduktion des Verpackungs- und Transportvolumens
■ Transparenz für Verbraucher durch Kennzeichnungspflicht
■ Bereits ab August 2026 müssen für alle Verpackungen eine Konformitätserklärung erstellt werden. Diese Erklärung bestätigt die Konformität mit den PPWR-Vorgaben, mit anderen Worten, sie bestätigt, dass die Verpackungen allen aktuell geltenden Anforderungen der PPWR entspricht.
■ Die Pflicht zur Erstellung der Konformitätserklärungen liegt bei dem Erzeuger der Verpackungen, nicht der Hersteller von einzelnen Komponenten oder der Lieferant von fertigen Verpackungen. Als Erzeuger wird derjenige bezeichnet, der die Verpackung erstmalig für den Versand verwendet und somit in Verkehr bringt.
■ Wir als Lieferant der Verpackungsmittel stellen Ihnen rechtzeitig die für die Erstellung der Konformitätserklärungen notwendigen Produktdaten zur Verfügung.
■ Zum 12.08.2026 muss in der Konformitätserklärung explizit bestätigt werden, dass die Grenzwerte von 100 mg/kg der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom nicht überschritten werden.
■ Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt muss außerdem explizit in der Konformitätserklärung bestätigt werden, dass die PFAS-Grenzwerte gemäß PPWR Artikel 5 Absatz 5 eingehalten werden.
■ ab 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70% recyclingfähig sein.
■ Ausnahmen: Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs
■ Ab 2035 müssen Verpackungen nicht nur recycelfähig sein, sondern auch recycelt werden
■ Weiterhin viel Klärungsbedarf vonseiten der EU hinsichtlich der Bewertung von Recyclingfähigkeit
Derzeitiger Entwurf:
■ Ursprünglich wurde eine Mehrwegquote von 100 % bei Transportverpackungen verlangt
■ Nach aktuellem Stand soll diese strenge Vorgabe durch einen delegierten Rechtsakt wieder aufgehoben werden:
Paletten-Stretchfolien und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Ladeeinheiten dienen, werden von der
100 %-Mehrwegquote ausgenommen
■ Die 100%-Mehrwegpflicht wird für Palettenstretchfolie und Strapping faktisch nicht kommen
■ Die übrigen PPWR-Pflichten wie Mehrwegziele für andere Transportverpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Materialminimierung bleiben davon unberührt und gelten weiterhin

■ Alle Produktverpackungen müssen über einen QR-Code oder auf andere Weise Informationen
über die Zusammensetzung der Verpackung, Recyclinganteil sowie Recyclingfähigkeit enthalten.
■ Transportverpackungen wie z. B. Stretchfolien zur Ladeeinheitensicherung oder Umkartons als Versandpakete
fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
■ Die Kennzeichnungspflicht besteht ab 2028. Wichtig ist, dass die Informationen auf den Verpackungen mit den Konformitätsbescheinigungen der Produkte übereinstimmen und bei Änderungen aktualisiert werden.
Das Ziel:
■ EU-weite Vereinheitlichung der Anforderungen für Verpackungen
■ Ablösung der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zum 12. August 2026
Ziele der PPWR:
■ Abfallvermeidung
■ Wiederverwendbarkeit & Recycling
■ Harmonisierung der Regelungen in der EU
■ Reduktion des Verpackungs- und Transportvolumens
■ Transparenz für Verbraucher durch Kennzeichnungspflicht
■ Bereits ab August 2026 müssen für alle Verpackungen eine Konformitätserklärung erstellt werden. Diese Erklärung bestätigt die Konformität mit den PPWR-Vorgaben, mit anderen Worten, sie bestätigt, dass die Verpackungen allen aktuell geltenden Anforderungen der PPWR entspricht.
■ Die Pflicht zur Erstellung der Konformitätserklärungen liegt bei dem Erzeuger der Verpackungen, nicht der Hersteller von einzelnen Komponenten oder der Lieferant von fertigen Verpackungen. Als Erzeuger wird derjenige bezeichnet, der die Verpackung erstmalig für den Versand verwendet und somit in Verkehr bringt.
■ Wir als Lieferant der Verpackungsmittel stellen Ihnen rechtzeitig die für die Erstellung der Konformitätserklärungen notwendigen Produktdaten zur Verfügung.
■ Zum 12.08.2026 muss in der Konformitätserklärung explizit bestätigt werden, dass die Grenzwerte von 100 mg/kg der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom nicht überschritten werden.
■ Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt muss außerdem explizit in der Konformitätserklärung bestätigt werden, dass die PFAS-Grenzwerte gemäß PPWR Artikel 5 Absatz 5 eingehalten werden.
■ ab 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70% recyclingfähig sein.
■ Ausnahmen: Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs
■ Ab 2035 müssen Verpackungen nicht nur recycelfähig sein, sondern auch recycelt werden
■ Weiterhin viel Klärungsbedarf vonseiten der EU hinsichtlich der Bewertung von Recyclingfähigkeit
Derzeitiger Entwurf:
■ Ursprünglich wurde eine Mehrwegquote von 100 % bei Transportverpackungen verlangt
■ Nach aktuellem Stand soll diese strenge Vorgabe durch einen delegierten Rechtsakt wieder aufgehoben werden:
Paletten-Stretchfolien und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Ladeeinheiten dienen, werden von der
100 %-Mehrwegquote ausgenommen
■ Die 100%-Mehrwegpflicht wird für Palettenstretchfolie und Strapping faktisch nicht kommen
■ Die übrigen PPWR-Pflichten wie Mehrwegziele für andere Transportverpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Materialminimierung bleiben davon unberührt und gelten weiterhin

■ Alle Produktverpackungen müssen über einen QR-Code oder auf andere Weise Informationen
über die Zusammensetzung der Verpackung, Recyclinganteil sowie Recyclingfähigkeit enthalten.
■ Transportverpackungen wie z. B. Stretchfolien zur Ladeeinheitensicherung oder Umkartons als Versandpakete
fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
■ Die Kennzeichnungspflicht besteht ab 2028. Wichtig ist, dass die Informationen auf den Verpackungen mit den Konformitätsbescheinigungen der Produkte übereinstimmen und bei Änderungen aktualisiert werden.
■ Minimierung von Gewicht und Volumen.
■ Verpackung muss so gestaltet werden, dass Gewicht und Volumen auf das
zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird.
■ Verbot überdimensionierter Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten
■ Sogenannte Mogelpackungen (Verpackungen, die das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen) sind verboten

■ Minimierung von Gewicht und Volumen.
■ Verpackung muss so gestaltet werden, dass Gewicht und Volumen auf das
zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird.
■ Verbot überdimensionierter Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten
■ Sogenannte Mogelpackungen (Verpackungen, die das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen) sind verboten
Kontaktempfindliche Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
Kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
Andere Kunststoffverpackungen (z.B. Stretchfolie)
a) Kontaktempfindliche Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
b) Kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
c) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
d) Andere Kunststoffverpackungen (z.B. Stretchfolie)
Artikel 7 der PPWR legt fest, dass Kunststoffverpackungen ab dem 1. Januar 2030 bestimmte Mindestanteile an recyceltem Kunststoff enthalten müssen.
Diese Anforderungen beziehen sich explizit auf recycelte Kunststoffe aus Verbraucherabfällen, also PCR.
Dies bedeutet, dass nur Materialien, die aus dem Abfallstrom der Endverbraucher stammen, angerechnet werden dürfen.
Klebeband, welches als Packband zum Kartonverschluss verwendet wird, ist im Sinne der PPWR keine eigenständige Verpackung, sondern ein integrierter Bestandteil einer Kartonverpackung.
Somit wird für Packband kein eigenständiges Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, sondern es wird als Bestandteil der Kartonverpackung mitbewertet. Nichtsdestoweniger muss das Klebeband bestimmte Anforderungen erfüllen.
■ Stoffbeschränkungen (Artikel 5)
Nach Art. 5 Abs. 4 darf die Summe der vier Schwermetalle „in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen“
100 mg/kg nicht überschreiten. Daraus folgt, dass jeder Bestandteil einer Verpackung die Grenzwerte separat erfüllen muss – auch das Klebeband. Faktisch erfüllen so gut wie alle Packbänder auf dem europäischen Markt diese Anforderung jedoch bereits, da identische Grenzwerte schon in der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG enthalten waren.
■ Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Nach Artikel 6 PPWR müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein.
Die konkreten, prüfbaren Bewertungskriterien hierfür legt die EU-Kommission bis 2028 in delegierten
Rechtsakten fest. Eine prüfbare Recyclingfähigkeitspflicht greift entsprechend frühestens ab 2030.
Aus dem Verordnungstext geht hervor, dass Klebeband zum Kartonverschluss dabei in doppelter Hinsicht betrachtet werden wird (Art. 6 Abs. 9):
Es muss die Recyclingfähigkeit des Kartons (Hauptteil) unbeeinträchtigt lassen und zugleich selbst mit Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren kompatibel sein. Es steht jedoch noch nicht fest, wie diese beiden Anforderungen geprüft und bewertet werden.
■ Mindestrezyklatanteile (Artikel 7)
Grundsätzlich gelten die Mindestrezyklatanteile ab 2030 für „jedweden Kunststoffanteil“ –
also auch für die Trägerfolie von Kunststoff-Klebebändern. Jedoch sind Kunststoffanteile von dieser Pflicht ausgenommen, wenn sie weniger als 5 % des Gesamtgewichts einer Verpackung ausmachen.
Da der Kunststoffanteil eines Packbandes im Regelfall deutlich unter 5 % des Verpackungsgesamtgewichts samt Karton liegt, wird der Mindestrezyklatanteil von 35 % voraussichtlich nur in seltenen Fällen auf Packband anwendbar sein.
Unsere Verpackungsoptimierer helfen Ihnen, unentdeckte Optimierungspotenziale zu finden und nutzen.
Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie Ihr persönliches Konzept!
„Wir nutzen die Challenge der PPWR, um für Sie
ein insgesamt besseres Ergebnis herauszuholen –
trotz PPWR und trotz steigender PCR-Preise!“
– Christian Schröder
Christian Schröder
Sales Director
Toledo Brusius
Recht und Sicherheit
Christian Schröder
Sales Director
Toledo Brusius
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Kontakt
Enviro Group GmbH
Kalteiche Ring 65
35708 Haiger
T +49 2773 74780-10
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