Was bedeutet die PPWR für
Ihre Verpackungen?

PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation (neue EU-Verordnung)

Wir helfen Ihnen, die PPWR-Vorgaben zu erfüllen – ohne Mehrkosten!

PPWR-Beginn

Unsere Optimierungsstrategie

Reduktion des Materialeinsatzes trotz PCR-Pflicht
Erhalt oder Verbesserung der Ladeeinheitenstabilität

Ihr Vorteil

In den meisten Fällen: Weniger Materialeinsatz und niedrigere Kosten, trotz höherer Materialpreise
Unsere Beratung und technisches Know-How sichert Ihnen die wirtschaftlichste Lösung für Ihre Prozesse

WAS GILT AB WANN?

2026

Neue gesetzliche Vorgaben

Ab 12.08.2026: Geltungsbeginn der PPWR - allgemeine Anforderungen und Erstellung von Konformitätserklärungen durch die Erzeuger. Konkret muss die Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle gewährleistet sein (Artikel 5 Absatz 4).
Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt müssen außerdem die PFASGrenzwerte eingehalten werden (Artikel 5 Absatz 5).

2028

Kennzeichnungspflicht

Ab 2028: Kennzeichnungspflicht für Produktverpackungen (Transportverpackungen ausgenommen)

2030

Neue Recyclingvorgaben

Ab 2030: Verbot überdimensionierter Verpackungen, Mindest-Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit

2035

Nachweis Recyclingquoten

Ab 2035: Nachweis über Recyclingquoten

Rezyklat in der PPWR

Rezyklat in der PPWR

PCR ≠ PIR – Der wichtigste Unterschied

PCR (Post Consumer Recycling)

Aus Altplastik von Verbrauchern

PIR (Post Industrial Recycling)

Aus Produktionsabfällen

Produktion von
Stretchfolie

Produktion von
Stretchfolie

Verpackung von
Produkten

Abfälle/Verschnitt aus der Herstellung

Verwendete Folie
des Endverbrauchers

Stretchfolie
mit PCR-Anteil

Stretchfolie
mit PIR-Anteil

Zusammenfassung

Die PPWR fordert explizit PCR
PIR reicht nicht aus
Nachweise erforderlich

Allgemeine Informationen

Das Ziel:
EU-weite Vereinheitlichung der Anforderungen für Verpackungen
Ablösung der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zum 12. August 2026

Ziele der PPWR: 
Abfallvermeidung
Wiederverwendbarkeit & Recycling
■ Harmonisierung der Regelungen in der EU  
 Reduktion des Verpackungs- und Transportvolumens
 Transparenz für Verbraucher durch Kennzeichnungspflicht

Bereits ab August 2026 müssen für alle Verpackungen eine Konformitätserklärung erstellt werden. Diese Erklärung bestätigt die Konformität mit den PPWR-Vorgaben, mit anderen Worten, sie bestätigt, dass die Verpackungen allen aktuell geltenden Anforderungen der PPWR entspricht.

Die Pflicht zur Erstellung der Konformitätserklärungen liegt bei dem Erzeuger der Verpackungen, nicht der Hersteller von einzelnen Komponenten oder der Lieferant von fertigen Verpackungen. Als Erzeuger wird derjenige bezeichnet, der die Verpackung erstmalig für den Versand verwendet und somit in Verkehr bringt.

Wir als Lieferant der Verpackungsmittel stellen Ihnen rechtzeitig die für die Erstellung der Konformitätserklärungen notwendigen Produktdaten zur Verfügung.

 Zum 12.08.2026 muss in der Konformitätserklärung explizit bestätigt werden, dass die Grenzwerte von 100 mg/kg der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom nicht überschritten werden.

Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt muss außerdem explizit in der Konformitätserklärung bestätigt werden, dass die PFAS-Grenzwerte gemäß PPWR Artikel 5 Absatz 5 eingehalten werden.

 ab 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70% recyclingfähig sein.
Ausnahmen: Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs
Ab 2035 müssen Verpackungen nicht nur recycelfähig sein, sondern auch recycelt werden
Weiterhin viel Klärungsbedarf vonseiten der EU hinsichtlich der Bewertung von Recyclingfähigkeit

Derzeitiger Entwurf:

Ursprünglich wurde eine Mehrwegquote von 100 % bei Transportverpackungen verlangt

Nach aktuellem Stand soll diese strenge Vorgabe durch einen delegierten Rechtsakt wieder aufgehoben werden:
Paletten-Stretchfolien und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Ladeeinheiten dienen, werden von der
100 %-Mehrwegquote ausgenommen

Die 100%-Mehrwegpflicht wird für Palettenstretchfolie und Strapping faktisch nicht kommen

Die übrigen PPWR-Pflichten wie Mehrwegziele für andere Transportverpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Materialminimierung bleiben davon unberührt und gelten weiterhin

     

Alle Produktverpackungen müssen über einen QR-Code oder auf andere Weise Informationen
über die Zusammensetzung der Verpackung, Recyclinganteil sowie Recyclingfähigkeit enthalten.

Transportverpackungen wie z. B. Stretchfolien zur Ladeeinheitensicherung oder Umkartons als Versandpakete
fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.

Die Kennzeichnungspflicht besteht ab 2028. Wichtig ist, dass die Informationen auf den Verpackungen mit den Konformitätsbescheinigungen der Produkte übereinstimmen und bei Änderungen aktualisiert werden.

Allgemeine Informationen

Das Ziel:
EU-weite Vereinheitlichung der Anforderungen für Verpackungen
Ablösung der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zum 12. August 2026

Ziele der PPWR: 
Abfallvermeidung
Wiederverwendbarkeit & Recycling
Harmonisierung der Regelungen in der EU
Reduktion des Verpackungs- und Transportvolumens
Transparenz für Verbraucher durch Kennzeichnungspflicht

Bereits ab August 2026 müssen für alle Verpackungen eine Konformitätserklärung erstellt werden. Diese Erklärung bestätigt die Konformität mit den PPWR-Vorgaben, mit anderen Worten, sie bestätigt, dass die Verpackungen allen aktuell geltenden Anforderungen der PPWR entspricht.

Die Pflicht zur Erstellung der Konformitätserklärungen liegt bei dem Erzeuger der Verpackungen, nicht der Hersteller von einzelnen Komponenten oder der Lieferant von fertigen Verpackungen. Als Erzeuger wird derjenige bezeichnet, der die Verpackung erstmalig für den Versand verwendet und somit in Verkehr bringt.

Wir als Lieferant der Verpackungsmittel stellen Ihnen rechtzeitig die für die Erstellung der Konformitätserklärungen notwendigen Produktdaten zur Verfügung.

Zum 12.08.2026 muss in der Konformitätserklärung explizit bestätigt werden, dass die Grenzwerte von 100 mg/kg der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom nicht überschritten werden.

Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt muss außerdem explizit in der Konformitätserklärung bestätigt werden, dass die PFAS-Grenzwerte gemäß PPWR Artikel 5 Absatz 5 eingehalten werden.

 ab 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70% recyclingfähig sein.
Ausnahmen: Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs
Ab 2035 müssen Verpackungen nicht nur recycelfähig sein, sondern auch recycelt werden
Weiterhin viel Klärungsbedarf vonseiten der EU hinsichtlich der Bewertung von Recyclingfähigkeit

Derzeitiger Entwurf:

Ursprünglich wurde eine Mehrwegquote von 100 % bei Transportverpackungen verlangt

Nach aktuellem Stand soll diese strenge Vorgabe durch einen delegierten Rechtsakt wieder aufgehoben werden:
Paletten-Stretchfolien und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Ladeeinheiten dienen, werden von der
100 %-Mehrwegquote ausgenommen

Die 100%-Mehrwegpflicht wird für Palettenstretchfolie und Strapping faktisch nicht kommen

Die übrigen PPWR-Pflichten wie Mehrwegziele für andere Transportverpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Materialminimierung bleiben davon unberührt und gelten weiterhin

     

Alle Produktverpackungen müssen über einen QR-Code oder auf andere Weise Informationen
über die Zusammensetzung der Verpackung, Recyclinganteil sowie Recyclingfähigkeit enthalten.

Transportverpackungen wie z. B. Stretchfolien zur Ladeeinheitensicherung oder Umkartons als Versandpakete
fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.

Die Kennzeichnungspflicht besteht ab 2028. Wichtig ist, dass die Informationen auf den Verpackungen mit den Konformitätsbescheinigungen der Produkte übereinstimmen und bei Änderungen aktualisiert werden.

Minimierung von Gewicht und Volumen. 

Verpackung muss so gestaltet werden, dass Gewicht und Volumen auf das
zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird.

Verbot überdimensionierter Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten

Sogenannte Mogelpackungen (Verpackungen, die das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen) sind verboten

Anforderungen an Verpackungsgröẞen ab 2030

Minimierung von Gewicht und Volumen. 

Verpackung muss so gestaltet werden, dass Gewicht und Volumen auf das
zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird.

Verbot überdimensionierter Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten

Sogenannte Mogelpackungen (Verpackungen, die das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen) sind verboten

Was muss ihr Unternehmen konkret tun?

Technische Dokumentation
ab 2026 erstellen
Für jede Verpackung muss bis 12.08.2026 eine Konformitätserklärung erstellt werden. Dafür brauchen Sie eine technische Dokumentation, auf welcher die Konformitätserklärung basiert.
Verpackung analysieren
(Volumen, Material)
Damit Sie den Anforderungen gerecht werden, muss der Ist-Zustand analysiert und dokumentiert werden. Optimierungspotenziale können dadurch frühzeitig erkannt werden.
Material umstellen
(Rezyklatanteile)
Stellen Sie bisherige Verpackungsmaterialien und neue Lösungen gegenüber. Damit können notwendige Schritte zur Erfüllung der PPWR nachvollziehbar dokumentiert werden.
Recycling-
fähigkeit prüfen
Die Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungen kann strukturiert bewertet und weiterentwickelt werden. Wir unterstützen Sie dabei mit relevanten Kriterien und Bewertungsansätzen gemäß PPWR.

Mindestrezyklatanteile

Kontaktempfindliche Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

Kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

Andere Kunststoffverpackungen (z.B. Stretchfolie)

a) Kontaktempfindliche Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

b) Kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

c) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

d) Andere Kunststoffverpackungen (z.B. Stretchfolie)

Artikel 7 der PPWR legt fest, dass Kunststoffverpackungen ab dem 1. Januar 2030 bestimmte Mindestanteile an recyceltem Kunststoff enthalten müssen.
Diese Anforderungen beziehen sich explizit auf recycelte Kunststoffe aus Verbraucherabfällen, also PCR.
Dies bedeutet, dass nur Materialien, die aus dem Abfallstrom der Endverbraucher stammen, angerechnet werden dürfen.

Klebeband und die PPWR

Klebeband, welches als Packband zum Kartonverschluss verwendet wird, ist im Sinne der PPWR keine eigenständige Verpackung, sondern ein integrierter Bestandteil einer Kartonverpackung.
Somit wird für Packband kein eigenständiges Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, sondern es wird als Bestandteil der Kartonverpackung mitbewertet. Nichtsdestoweniger muss das Klebeband bestimmte Anforderungen erfüllen.

Stoffbeschränkungen (Artikel 5)

Nach Art. 5 Abs. 4 darf die Summe der vier Schwermetalle „in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen“
100 mg/kg nicht überschreiten. Daraus folgt, dass jeder Bestandteil einer Verpackung die Grenzwerte separat erfüllen muss – auch das Klebeband. Faktisch erfüllen so gut wie alle Packbänder auf dem europäischen Markt diese Anforderung jedoch bereits, da identische Grenzwerte schon in der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG enthalten waren.

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Nach Artikel 6 PPWR müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein.
Die konkreten, prüfbaren Bewertungskriterien hierfür legt die EU-Kommission bis 2028 in delegierten
Rechtsakten fest. Eine prüfbare Recyclingfähigkeitspflicht greift entsprechend frühestens ab 2030.
Aus dem Verordnungstext geht hervor, dass Klebeband zum Kartonverschluss dabei in doppelter Hinsicht betrachtet werden wird (Art. 6 Abs. 9):
Es muss die Recyclingfähigkeit des Kartons (Hauptteil) unbeeinträchtigt lassen und zugleich selbst mit Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren kompatibel sein. Es steht jedoch noch nicht fest, wie diese beiden Anforderungen geprüft und bewertet werden.

Mindestrezyklatanteile (Artikel 7)

Grundsätzlich gelten die Mindestrezyklatanteile ab 2030 für „jedweden Kunststoffanteil“ –
also auch für die Trägerfolie von Kunststoff-Klebebändern. Jedoch sind Kunststoffanteile von dieser Pflicht ausgenommen, wenn sie weniger als 5 %  des Gesamtgewichts einer Verpackung ausmachen.
Da der Kunststoffanteil eines Packbandes im Regelfall deutlich unter 5 % des Verpackungsgesamtgewichts samt Karton liegt, wird der Mindestrezyklatanteil von 35 % voraussichtlich nur in seltenen Fällen auf Packband anwendbar sein.

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„Wir nutzen die Challenge der PPWR, um für Sie
ein insgesamt besseres Ergebnis herauszuholen –
trotz PPWR und trotz steigender PCR-Preise!“
– Christian Schröder

Christian Schröder
Sales Director

Toledo Brusius
Recht und Sicherheit

Christian Schröder
Sales Director

Toledo Brusius
Recht und Sicherheit