Was bedeutet die PPWR für
Ihre Verpackungen?
PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation (neue EU-Verordnung)
PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation (neue EU-Verordnung)
Unsere Optimierungsstrategie
■ Reduktion des Materialeinsatzes trotz PCR-Pflicht
■ Erhalt oder Verbesserung der Ladeeinheitenstabilität
Ihr Vorteil
■ In den meisten Fällen: Weniger Materialeinsatz und niedrigere Kosten, trotz höherer Materialpreise
■ Unsere Beratung und technisches Know-How sichert Ihnen die wirtschaftlichste Lösung für Ihre Prozesse
Ab 12.08.2026: Geltungsbeginn der PPWR - allgemeine Anforderungen
und Erstellung von Konformitätserklärungen durch die Erzeuger. Konkret muss die Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle gewährleistet sein (Artikel 5 Absatz 4).
Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt müssen außerdem die PFASGrenzwerte eingehalten werden (Artikel 5 Absatz 5).
Ab 2028: Kennzeichnungspflicht für Produktverpackungen (Transportverpackungen ausgenommen)
Ab 2030: Verbot überdimensionierter Verpackungen, Mindest-Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit
Ab 2035: Nachweis über Recyclingquoten
Produktion von
Stretchfolie
Produktion von
Stretchfolie
Verpackung von
Produkten
Abfälle/Verschnitt aus der Herstellung
Verwendete Folie
des Endverbrauchers
■ Die PPWR fordert explizit PCR
■ PIR reicht nicht aus
■ Nachweise erforderlich
Das Ziel:
■ EU-weite Vereinheitlichung der Anforderungen für Verpackungen
■ Ablösung der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zum 12. August 2026
Ziele der PPWR:
■ Abfallvermeidung
■ Wiederverwendbarkeit & Recycling
■ Harmonisierung der Regelungen in der EU
■ Reduktion des Verpackungs- und Transportvolumens
■ Transparenz für Verbraucher durch Kennzeichnungspflicht
■ Bereits ab August 2026 müssen für alle Verpackungen eine Konformitätserklärung erstellt werden. Diese Erklärung bestätigt die Konformität mit den PPWR-Vorgaben, mit anderen Worten, sie bestätigt, dass die Verpackungen allen aktuell geltenden Anforderungen der PPWR entspricht.
■ Die Pflicht zur Erstellung der Konformitätserklärungen liegt bei dem Erzeuger der Verpackungen, nicht der Hersteller von einzelnen Komponenten oder der Lieferant von fertigen Verpackungen. Als Erzeuger wird derjenige bezeichnet, der die Verpackung erstmalig für den Versand verwendet und somit in Verkehr bringt.
■ Wir als Lieferant der Verpackungsmittel stellen Ihnen rechtzeitig die für die Erstellung der Konformitätserklärungen notwendigen Produktdaten zur Verfügung.
■ Zum 12.08.2026 muss in der Konformitätserklärung explizit bestätigt werden, dass die Grenzwerte von 100 mg/kg der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom nicht überschritten werden.
■ Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt muss außerdem explizit in der Konformitätserklärung bestätigt werden, dass die PFAS-Grenzwerte gemäß PPWR Artikel 5 Absatz 5 eingehalten werden.
■ ab 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70% recyclingfähig sein.
■ Ausnahmen: Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs
■ Ab 2035 müssen Verpackungen nicht nur recycelfähig sein, sondern auch recycelt werden
■ Weiterhin viel Klärungsbedarf vonseiten der EU hinsichtlich der Bewertung von Recyclingfähigkeit
Derzeitiger Entwurf:
■ Ursprünglich wurde eine Mehrwegquote von 100 % bei Transportverpackungen verlangt
■ Nach aktuellem Stand soll diese strenge Vorgabe durch einen delegierten Rechtsakt wieder aufgehoben werden:
Paletten-Stretchfolien und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Ladeeinheiten dienen, werden von der
100 %-Mehrwegquote ausgenommen
■ Die 100%-Mehrwegpflicht wird für Palettenstretchfolie und Strapping faktisch nicht kommen
■ Die übrigen PPWR-Pflichten wie Mehrwegziele für andere Transportverpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Materialminimierung bleiben davon unberührt und gelten weiterhin

■ Alle Produktverpackungen müssen über einen QR-Code oder auf andere Weise Informationen
über die Zusammensetzung der Verpackung, Recyclinganteil sowie Recyclingfähigkeit enthalten.
■ Transportverpackungen wie z. B. Stretchfolien zur Ladeeinheitensicherung oder Umkartons als Versandpakete
fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
■ Die Kennzeichnungspflicht besteht ab 2028. Wichtig ist, dass die Informationen auf den Verpackungen mit den Konformitätsbescheinigungen der Produkte übereinstimmen und bei Änderungen aktualisiert werden.
Das Ziel:
■ EU-weite Vereinheitlichung der Anforderungen für Verpackungen
■ Ablösung der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zum 12. August 2026
Ziele der PPWR:
■ Abfallvermeidung
■ Wiederverwendbarkeit & Recycling
■ Harmonisierung der Regelungen in der EU
■ Reduktion des Verpackungs- und Transportvolumens
■ Transparenz für Verbraucher durch Kennzeichnungspflicht
■ Bereits ab August 2026 müssen für alle Verpackungen eine Konformitätserklärung erstellt werden. Diese Erklärung bestätigt die Konformität mit den PPWR-Vorgaben, mit anderen Worten, sie bestätigt, dass die Verpackungen allen aktuell geltenden Anforderungen der PPWR entspricht.
■ Die Pflicht zur Erstellung der Konformitätserklärungen liegt bei dem Erzeuger der Verpackungen, nicht der Hersteller von einzelnen Komponenten oder der Lieferant von fertigen Verpackungen. Als Erzeuger wird derjenige bezeichnet, der die Verpackung erstmalig für den Versand verwendet und somit in Verkehr bringt.
■ Wir als Lieferant der Verpackungsmittel stellen Ihnen rechtzeitig die für die Erstellung der Konformitätserklärungen notwendigen Produktdaten zur Verfügung.
■ Zum 12.08.2026 muss in der Konformitätserklärung explizit bestätigt werden, dass die Grenzwerte von 100 mg/kg der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom nicht überschritten werden.
■ Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt muss außerdem explizit in der Konformitätserklärung bestätigt werden, dass die PFAS-Grenzwerte gemäß PPWR Artikel 5 Absatz 5 eingehalten werden.
■ ab 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70% recyclingfähig sein.
■ Ausnahmen: Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs
■ Ab 2035 müssen Verpackungen nicht nur recycelfähig sein, sondern auch recycelt werden
■ Weiterhin viel Klärungsbedarf vonseiten der EU hinsichtlich der Bewertung von Recyclingfähigkeit
Derzeitiger Entwurf:
■ Ursprünglich wurde eine Mehrwegquote von 100 % bei Transportverpackungen verlangt
■ Nach aktuellem Stand soll diese strenge Vorgabe durch einen delegierten Rechtsakt wieder aufgehoben werden:
Paletten-Stretchfolien und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Ladeeinheiten dienen, werden von der
100 %-Mehrwegquote ausgenommen
■ Die 100%-Mehrwegpflicht wird für Palettenstretchfolie und Strapping faktisch nicht kommen
■ Die übrigen PPWR-Pflichten wie Mehrwegziele für andere Transportverpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Materialminimierung bleiben davon unberührt und gelten weiterhin

■ Alle Produktverpackungen müssen über einen QR-Code oder auf andere Weise Informationen
über die Zusammensetzung der Verpackung, Recyclinganteil sowie Recyclingfähigkeit enthalten.
■ Transportverpackungen wie z. B. Stretchfolien zur Ladeeinheitensicherung oder Umkartons als Versandpakete
fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
■ Die Kennzeichnungspflicht besteht ab 2028. Wichtig ist, dass die Informationen auf den Verpackungen mit den Konformitätsbescheinigungen der Produkte übereinstimmen und bei Änderungen aktualisiert werden.
■ Minimierung von Gewicht und Volumen.
■ Verpackung muss so gestaltet werden, dass Gewicht und Volumen auf das
zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird.
■ Verbot überdimensionierter Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten
■ Sogenannte Mogelpackungen (Verpackungen, die das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen) sind verboten

■ Minimierung von Gewicht und Volumen.
■ Verpackung muss so gestaltet werden, dass Gewicht und Volumen auf das
zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird.
■ Verbot überdimensionierter Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten
■ Sogenannte Mogelpackungen (Verpackungen, die das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen) sind verboten
Kontaktempfindliche Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
Kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
Andere Kunststoffverpackungen (z.B. Stretchfolie)
a) Kontaktempfindliche Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
b) Kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
c) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
d) Andere Kunststoffverpackungen (z.B. Stretchfolie)
Artikel 7 der PPWR legt fest, dass Kunststoffverpackungen ab dem 1. Januar 2030 bestimmte Mindestanteile an recyceltem Kunststoff enthalten müssen.
Diese Anforderungen beziehen sich explizit auf recycelte Kunststoffe aus Verbraucherabfällen, also PCR.
Dies bedeutet, dass nur Materialien, die aus dem Abfallstrom der Endverbraucher stammen, angerechnet werden dürfen.
Klebebänder, die zum Verschließen von Kartons verwendet werden, unterliegen nicht den Mindestrezyklatanteilen der PPWR (insbesondere in Bezug auf Rezyklatanteile), sofern sie weniger als 5 % des Gesamtgewichtes der Verpackung ausmachen. Allerdings ist trotzdem darauf zu achten, dass sie und andere Fremdmaterialien nicht mehr als 30 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmachen.
Für Anwender von Klebebändern zum Kartonverschluss bedeutet dies konkret:
■ Für das Trägermaterial und den Klebstoff sind keine Rezyklatanteile vorgeschrieben, solange das Klebeband und andere Fremdmaterialien nicht mehr als 30 % des Gewichts der Verpackung ausmachen (siehe Recyclingfähgikeit).
■ Das Klebeband darf das Recycling der Kartons nicht behindern. Konkret: es darf kein PVC-Klebeband mehr zum Einsatz kommen, oder es muss sichergestellt werden, dass das Klebeband vor dem Recycling entfernt wird.
■ PVC enthält Chlor. Beim Kontakt mit Wärme und Chemikalien in der Papierfabrik kann es:
■ Chloridionen freisetzen, die die Prozesswasserqualität
und Anlagenmaterialien angreifen.
■ In thermischen Prozessen (z. B. energetische Verwertung der Rejects)
HCl oder sogar Dioxine freisetzen.
■ Schon kleine Mengen PVC gelten als kritische Störstoffe in der Papierindustrie.
■ Sowohl PP-Klebebänder, als auch rPET-Klebebänder und Papierklebebänder sind weiterhin einsetzbar, auch ohne Rezyklatanteil.
■ Bei den Klebersorten sind solche zu bevorzugen, die leicht wasserlöslich sind und somit den Recyclingprozess erleichtern.
Unsere Verpackungsoptimierer helfen Ihnen, unentdeckte Optimierungspotenziale zu finden und nutzen.
Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie Ihr persönliches Konzept!
„Wir nutzen die Challenge der PPWR, um für Sie
ein insgesamt besseres Ergebnis herauszuholen –
trotz PPWR und trotz steigender PCR-Preise!“
– Christian Schröder
Christian Schröder
Sales Director
Toledo Brusius
Recht und Sicherheit
Christian Schröder
Sales Director
Toledo Brusius
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Kontakt
Enviro Group GmbH
Kalteiche Ring 65
35708 Haiger
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